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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VALAIR AG, LI-9496 Balzers

I. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VALAIR AG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beförderungen und für die Erstellung von Luftaufnahmen mit der Valair AG.

II. BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
1. Abschluss und Inhalt des Vertrages / Bezahlung des Fluges

1.1 Mit der Reservierung eines Helikopterfluges schliesst der Passagier mit Valair AG einen Vertrag ab. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.

1.2 Valair AG bestätigt die Reservation wenn möglich schriftlich per E-Mail. Vor dem Flug stellt Valair AG einen Flugschein aus. Hat der Passagier den Flug zusammen mit andern Personen reserviert, kann Valair AG für alle einen gemeinsamen Flugschein ausstellen (Kollektivflugschein). Diese Bedingungen gelten auch, wenn Valair AG wegen den äusseren Bedingungen keinen Flugschein ausstellen kann (z.B. Zusteigen im Gelände).

1.3 Der Flugschein ist gleichzeitig der Gepäckschein für die Beförderung des Gepäcks. Valair AG befördert das Gepäck, sofern dies der Platz oder die Sicherheitsvorschriften zulassen. Ein Gepäckstück darf höchstens folgende Dimensionen aufweisen: 1 Gepäckstück 67 x 36 x 55 cm. Das Gepäck darf maximal 20kg wiegen. Reisen mehrere Passagiere in einer Gruppe, gelten die höchstens zulässigen Dimensionen pro Gepäckstück trotzdem, hingegen können die Gewichtslimiten gesamthaft berechnet werden (siehe auch Ziff. 3.5).

1.4 Der Passagier teilt Valair AG bei der Reservation mit, wenn sich im Gepäck Wertgegenstände oder empfindliche Geräte oder empfindliche Gegenstände befinden.

1.5 Aus Sicherheitsgründen (insbesondere Gewichtslimiten) kann es notwendig sein, Gepäck separat zu befördern. Valair AG behält sich vor, Gepäck mit einem Strassentransport an den vereinbarten Bestimmungsort bringen zu lassen. Die Kosten für diese Transporte trägt der Passagier.

1.6 Valair AG verpflichtet sich, den Passagier zur vereinbarten Zeit und dem vereinbarten Preis an den Bestimmungsort zu befördern. Ändert der Passagier den Zeitpunkt des Fluges oder die Route nachträglich, kann dies eine Preisänderung bewirken.

1.7 Der Passagier bezahlt den Flugpreis zum Zeitpunkt, den ihm Valair AG bei Abschluss des Vertrages bekanntgibt. Wenn der Passagier den Flug zum Voraus bezahlen soll, kann Valair AG die Beförderung verweigern, wenn der Passagier den Flug vor Antritt der Reise nicht bezahlt hat.

1.8 Valair AG kann für den Flug einen anderen Helikoptertyp einsetzen als sie vertraglich vereinbart hat oder sie kann einen Dritten beauftragen, den Flug durchzuführen. Für den Passagier sind damit keine zusätzlichen Kosten verbunden.

2. Verspätung und Annullierung / Abweichung von der vereinbarten Flugroute

2.1 Aus technischen, meteorologischen oder operationellen Gründen kann sich der Flug verzögern oder er muss annulliert werden. Bei einer Verspätung haftet Valair AG nicht für einen allfälligen Schaden, es sei denn, Valair AG habe ihn verschuldet. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt. Valair AG ersetzt nur den direkten Schaden und keine Folgeschäden. Muss aus meteorologischen Gründen einen Umweg geflogen werden kann die Valair AG diese zusätzliche Flugzeit in Rechnung stellen.Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Lufttransportreglements.

2.2 Verzögert sich der Abflug, weil der Passagier nicht zur vereinbarten Zeit zum Einsteigen bereit ist, kann Valair AG nach einer Wartezeit von einer Stunde den Flug annullieren. Der Passagier hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder muss ihn nachträglich bezahlen, wenn er ihn nicht zum Voraus geleistet hat.

2.3 Verzögert sich der Abflug um mehr als eine Stunde oder muss Valair AG den Flug annullieren aus Gründen, die nicht der Passagier zu vertreten hat, erstattet Valair AG den Flugpreis zurück. Bei Rundflügen und bei Flügen, die aufgrund eines Gutscheines stattfinden, verschiebt sich der Flug auf einen späteren Zeitpunkt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

2.4 Muss Valair AG wegen technischen oder meteorologischen Gründen den Flug frühzeitig abbrechen, bringt Valair AG den Passagier nach Wahl von Valair AG mit einem anderen Helikopter oder einem anderen Transportmittel so rasch als möglich entweder an den Abgangsort zurück oder an den Bestimmungsort. Bei einer Rückkehr an den Abgangsort holt Valair AG den Flug sobald als möglich nach. Bringt Valair AG den Passagier mit einem anderen Transportmittel an den Bestimmungsort, übernimmt sie dafür die Kosten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

2.5 Macht Valair AG den Passagier vor Abflug darauf aufmerksam, dass der Flug aus meteorologischen Gründen möglicherweise auf der Strecke abgebrochen werden muss und nimmt der Passagier dieses Risiko in Kauf, bezahlt der Passagier seine Weiterreise bzw. seine Rückkehr mit einem anderen Transportmittel. Er schuldet Valair AG auch bei Abbruch des Fluges den vereinbarten Beförderungspreis, abzüglich allfälliger eingesparter Treibstoffkosten.

2.6 Auftrags-Annullierung durch den Auftraggeber

Annulliert der Auftraggeber ein gebuchten Auftrag 24 Stunden vor deren vereinbarten Ausführung so wird 50% der Auftragssumme fällig.

Wird der Auftrag vom Auftraggeber innert 12 Stunden vor deren Ausführung abgesagt, wird die gesamte vereinbarte Auftragssumme in Rechnung gestellt.

3. Haftung für Personen- und Gepäckschäden

3.1 Valair AG haftet für Personen- und Gepäckschäden nach den Bestimmungen des Lufttransportreglements und den anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften. Unter steht die Beförderung der Verordnung (EG) 2027/97, haftet Valair AG bei einem Unfall unabhängig vom Verschulden bis zum Betrag von 100’000 Sonderziehungsrechten (ca. CHF 180’000). Darüber hinaus haftet Valair AG für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden abzuwenden oder solche Massnahmen nicht treffen konnte. Bei einem Unfall, bei dem Personen geschädigt werden, leistet Valair AG eine finanzielle Soforthilfe nach der Verordnung (EG) 2027/97. In schweren Fällen beträgt diese 15’000 Sonderziehungsrechte (ca. CHF 27’000).

3.2 Offeriert Valair AG dem Passagier oder seinen Angehörigen bei einem Unfall mit Personenschäden vertraglich eine höhere Schadenersatzleistung als sie gesetzlich geschuldet ist oder verzichtet sie auf den Entlastungsbeweis, gelten dieses Angebot und dieser Verzicht nur gegenüber den Geschädigten und nicht gegenüber regressierenden Sozialversicherungen oder andern Versicherern. Die Ansprüche von regressierenden Versicherern reduzieren sich zudem um die Leistungen, die Valair AG dem Passagier und seinen Angehörigen erbracht hat.

3.3 Valair AG ist für Unfälle versichert. Leistet diese Versicherung bei einem Unfall mit Personenschäden eine Entschädigung unter einer Unfallversicherung, rechnet Valair AG diese Zahlungen an die Haftpflichtansprüche der Geschädigten an.

3.4 Für Schäden an Gepäck haftet Valair AG mit CHF 72.50 pro Kilo für Beförderungen, die dem schweizerischen Lufttransportreglement unterstehen und mit 17 SZR pro Kilo (ca. CHF 30) für andere Beförderungen (insbesondere internationale Beförderungen). Valair AG haftet nicht für Schäden an Gepäck, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden abzuwenden oder solche Massnahmen nicht treffen konnte.

3.5 Wenn Valair AG Gepäck vor dem Abflug nicht wägt und kein Gewicht im Flugschein eingetragen ist, gelten die folgenden durchschnittlichen Werte:

  • Gepäck, das Valair AG im Stauraum des Helikopters befördert: 20kg
  • Für Gegenstände, die der Passagier in seiner Obhut behält (Handgepäck), gilt eine Haftungslimite von CHF 1’450 pro Passagier.

3.6 Valair AG haftet für die Beförderung von wertvollem oder empfindlichem Gepäck, gemäss Ziff. 3.4, auch wenn der Passagier der Valair AG den Inhalt des Gepäcks gemäss Ziff.1.4 gemeldet hat.

3.7 Befördert Valair AG das Gepäck nicht mit dem Helikopter und beauftragt einen Dritten mit dem Transport, haftet Valair AG nicht für Schäden, die sich durch oder während einer solchen Beförderung ereignen.

3.8 Valair AG haftet nicht für Handlungen von Dritten, insbesondere für das Verhalten der Passagiere. Widersetzt sich ein Passagier den Weisungen des Piloten oder des Flugpersonals von Valair AG, haftet er für die Folgen seines Verhaltens.

4. Weisungsrecht des Piloten und Einsatz von Helikoptern eines Dritten

4.1 Der Pilot hat als Bordkommandant gegenüber allen Passagieren ein Weisungsrecht. Die Passagiere müssen seine Anweisungen und die Anweisungen der übrigen Besatzung befolgen.

4.2 Valair AG kann für den Flug einen Helikopter einer anderen Unternehmung benützen.

5. Flüge ins Ausland / Reisedokumente

Bei Flügen ins Ausland ist der Passagier dafür verantwortlich, über die notwendigen Reisedokumente (Pass) und allfällige Aus- und Einreisebewilligungen (Visum) zu verfügen. Er trägt die Kosten, falls ihm eine Behörde die Ausreise oder Einreise verweigert.

6. Bewilligungen und Sicherheitsmassnahmen für den Start- und Landeplatz

6.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, für Start und Landungen ausserhalb von bewilligten Flugfeldern und Landeplätzen die notwendigen Bewilligungen einzuholen. Valair AG kann verlangen, dass der Auftraggeber ihr die Bewilligungen vor dem Flug zur Verfügung stellt.

6.2 Start -und Landeplätze müssen möglichst staubfrei sein und lose Gegenstände sind zu entfernen oder zu befestigen. Abwinde können Geschwindigkeiten zwischen 120 bis 180 km/h erreichen und bedingen, dass der Auftraggeber den Lande- und Startplatz sorgfältig säubert.

7. Flugeinsätze im Ausland / Import- und Exportdokumente

7.1 Bei Flügen ins Ausland können die anwendbaren ausländischen Vorschriften für den Betrieb eines Helikopters von den schweizerischen Vorschriften abweichen. Soweit Valair AG diesen Vorschriften untersteht, haftet sie nicht für Schäden, die aus deren Einhaltung unterstehen.

III. Erstellen von Luftaufnahmen mit kreiselstabilisierten Kamerasystemen (Cineflex V14)
8. Vertragsparteien und Rechte

8.1 Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Valair AG kommt mit der Annahme der Offerte zustande.

8.2 Alle Urheberrechte am gefilmten Material gehen nach vollständiger Bezahlung der Rechnung in den Besitz des Auftraggebers über.

8.3. Valair AG übernimmt keine Haftung für Ausfälle, Verschiebungen und Verspätungen aufgrund von meteorologischen Bedingungen oder technischen Ausfällen. Der Auftraggeber stellt am Anfang der Dreharbeiten mit dem Kameraoperator das einwandfreie Funktionieren von Kamera und Aufzeichnungsgerät fest. Technische Ausfälle oder Manipulationsfehler – sofern sie nicht auf grobfahrlässiges Verhalten des Kameraoperators zurückzuführen sind – stellen keinen Anspruch auf Minderung der Dienstleistungspreise oder Schadenersatz dar.

8.4 Besondere meteorologische Verhältnisse, hohe Temperaturen, starker Wind, Windböen, Abwinde können die Leistungsfähigkeit des Helikopters einschränken und einen Flugeinsatz resp. die Filmaufnahmen verunmöglichen oder einen Abbruch erzwingen. In diesen Fällen übernimmt Valair AG keine Haftung und gewährt keine Preisminderung.

8.5 Bewilligungen, Valair AG holt die erforderlichen Bewilligungen für die Luftaufnahmen ein. Tiefflugbewilligung, Aussenlandebewilligung etc. Die Einhaltung dieser Bewilligungen, Einschränkungen akzeptiert der Auftraggeber jederzeit. Können Luftaufnahmen auf Grund der Bewilligungen nicht oder nur Teilweise erstellt werden, kann die Valair AG keine Haftung, Preisminderung etc. übernehmen.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

9.1 Die Beförderung von Passagieren mit Valair AG untersteht schweizerischem Recht, ohne die Bestimmungen über die Verweisung auf ausländisches Recht. Gerichtsstand ist Werdenberg-Sargans

Ausgabe 04/2023 Valair AG, LI-9496 Balzers

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